Der Nießbrauch wird als ein Institut des römischen Sachenrechts im Zuge der Rezeption des römischen Rechts in das frühneuzeitliche deutsche Recht übernommen. Als ususfructus werden dabei … Meer...
Der Nießbrauch wird als ein Institut des römischen Sachenrechts im Zuge der Rezeption des römischen Rechts in das frühneuzeitliche deutsche Recht übernommen. Als ususfructus werden dabei aber auch die familien- und erbrechtlich begründeten Nutzungsrechte des älteren deutschen Rechts sowie das Lehnsrecht begrifflich in das gemeine Nießbrauchsrecht eingefügt. Für die ständisch-patriarchalische Gesellschaft des Ancièn Regime ist die ehemännliche und väterliche Nutznießung am Vermögen der Ehefrau und der Kinder sowie die erbrechtliche Versorgung des überlebenden Ehegatten durch einen Nießbrauch ein wichtiger stabilisierender Faktor. Das säkulare Naturrecht der frühen Neuzeit führt dann zu einer Verstärkung des Einflusses der Vertragsfreiheit auf den Inhalt des Nießbrauchsrechts. Unter dem Eindruck des Ideals einer bürgerlichen Gesellschaft löst Thibaut den Nießbrauch aus seinen ständischen Bindungen.Martin Heger stellt den Nießbrauch in der frühen Neuzeit in seinen Bezügen zu anderen Rechtsinstituten sowie in seinen gesellschaftlichen Funktionen dar und zeigt den Einfluß des Naturrechts bis zum preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.[PU:Duncker & Humblot GmbH], [PU: Duncker & Humblot, Berlin]<
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Der Nießbrauch wird als ein Institut des römischen Sachenrechts im Zuge der Rezeption des römischen Rechts in das frühneuzeitliche deutsche Recht übernommen. Als »ususfructus« werden dabei aber auch die familien- und erbrechtlich begründeten Nutzungsrechte des älteren deutschen Rechts sowie das Lehnsrecht begrifflich in das gemeine Nießbrauchsrecht eingefügt. Für die ständisch-patriarchalische Gesellschaft des Ancièn Regime ist die ehemännliche und väterliche Nutznießung am Vermögen der Ehefrau und der Kinder sowie die erbrechtliche Versorgung des überlebenden Ehegatten durch einen Nießbrauch ein wichtiger stabilisierender Faktor. Das säkulare Naturrecht der frühen Neuzeit führt dann zu einer Verstärkung des Einflusses der Vertragsfreiheit auf den Inhalt des Nießbrauchsrechts. Unter dem Eindruck des Ideals einer bürgerlichen Gesellschaft löst Thibaut den Nießbrauch aus seinen ständischen Bindungen.Martin Heger stellt den Nießbrauch in der frühen Neuzeit in seinen Bezügen zu anderen Rechtsinstituten sowie in seinen gesellschaftlichen Funktionen dar und zeigt den Einfluß des Naturrechts bis zum preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Legal History Naturrecht, Nießbrauchsrecht, Rechtsgeschichte 9783428810369 DE,GB,US,ES,IT,FR,MX German Law, Duncker & Humblot<
Der Nießbrauch wird als ein Institut des römischen Sachenrechts im Zuge der Rezeption des römischen Rechts in das frühneuzeitliche deutsche Recht übernommen. Als ususfructus werden dabei … Meer...
Der Nießbrauch wird als ein Institut des römischen Sachenrechts im Zuge der Rezeption des römischen Rechts in das frühneuzeitliche deutsche Recht übernommen. Als ususfructus werden dabei aber auch die familien- und erbrechtlich begründeten Nutzungsrechte des älteren deutschen Rechts sowie das Lehnsrecht begrifflich in das gemeine Nießbrauchsrecht eingefügt. Für die ständisch-patriarchalische Gesellschaft des Ancièn Regime ist die ehemännliche und väterliche Nutznießung am Vermögen der Ehefrau und der Kinder sowie die erbrechtliche Versorgung des überlebenden Ehegatten durch einen Nießbrauch ein wichtiger stabilisierender Faktor. Das säkulare Naturrecht der frühen Neuzeit führt dann zu einer Verstärkung des Einflusses der Vertragsfreiheit auf den Inhalt des Nießbrauchsrechts. Unter dem Eindruck des Ideals einer bürgerlichen Gesellschaft löst Thibaut den Nießbrauch aus seinen ständischen Bindungen.Martin Heger stellt den Nießbrauch in der frühen Neuzeit in seinen Bezügen zu anderen Rechtsinstituten sowie in seinen gesellschaftlichen Funktionen dar und zeigt den Einfluß des Naturrechts bis zum preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.[PU:Duncker & Humblot GmbH], [PU: Duncker & Humblot, Berlin]<
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Der Nießbrauch wird als ein Institut des römischen Sachenrechts im Zuge der Rezeption des römischen Rechts in das frühneuzeitliche deutsche Recht übernommen. Als »ususfructus« werden dabei aber auch die familien- und erbrechtlich begründeten Nutzungsrechte des älteren deutschen Rechts sowie das Lehnsrecht begrifflich in das gemeine Nießbrauchsrecht eingefügt. Für die ständisch-patriarchalische Gesellschaft des Ancièn Regime ist die ehemännliche und väterliche Nutznießung am Vermögen der Ehefrau und der Kinder sowie die erbrechtliche Versorgung des überlebenden Ehegatten durch einen Nießbrauch ein wichtiger stabilisierender Faktor. Das säkulare Naturrecht der frühen Neuzeit führt dann zu einer Verstärkung des Einflusses der Vertragsfreiheit auf den Inhalt des Nießbrauchsrechts. Unter dem Eindruck des Ideals einer bürgerlichen Gesellschaft löst Thibaut den Nießbrauch aus seinen ständischen Bindungen.Martin Heger stellt den Nießbrauch in der frühen Neuzeit in seinen Bezügen zu anderen Rechtsinstituten sowie in seinen gesellschaftlichen Funktionen dar und zeigt den Einfluß des Naturrechts bis zum preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Legal History Naturrecht, Nießbrauchsrecht, Rechtsgeschichte 9783428810369 DE,GB,US,ES,IT,FR,MX German Law, Duncker & Humblot<
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Bibliografische gegevens van het best passende boek
Boek bevindt zich in het datenbestand sinds 2008-07-03T23:00:07+02:00 (Amsterdam) Detailpagina laatst gewijzigd op 2024-01-24T20:12:44+01:00 (Amsterdam) ISBN/EAN: 3428510364
ISBN - alternatieve schrijfwijzen: 3-428-51036-4, 978-3-428-51036-8 alternatieve schrijfwijzen en verwante zoekwoorden: Auteur van het boek: hugo, heger Titel van het boek: usus modernus, naturrecht, nießbrauch, nies
Gegevens van de uitgever
Auteur: Martin Heger Titel: Schriften zur Rechtsgeschichte; Der Nießbrauch in usus modernus und Naturrecht. Uitgeverij: Duncker & Humblot 292 Bladzijden Verschijningsjaar: 2011-09-05 Taal: Duits 62,00 € (DE) Not available (reason unspecified) 292 S.
Inhaltsübersicht: Einleitung - Erster Teil: Der Nießbrauch im usus modernus: A. Die Epoche des usus modernus: Die Rezeption des römischen Rechts - Der usus modernus - B. Der Nießbrauch im gemeinen Recht: "Ususfructus" als Rechtsbegriff - Die Systematik des Nießbrauchsrechts - Gemeinrechtliche Nießbrauchsdefinitionen - Der echte Nießbrauch ("ususfructus verus") - Der uneigentliche Nießbrauch (quasi ususfructus) - Der "deutsche Nießbrauch" (ususfructus iuris Germanici) - Der "ususfructus (feudalis)" des Lehnsmannes - C. Der Nießbrauch in den Partikularrechten: Stadt- und Landrechte im usus modernus - Vorgeschichte und Rahmenbedingungen - Der Nießbrauch in den Partikularrechten bis Mitte des 17. Jahrhunderts - Der Nießbrauch in den Partikularrechten des späteren usus modernus - Tendenzen in der frühneuzeitlichen Partikulargesetzgebung - D. Zusammenfassung - Zweiter Teil: Der Nießbrauch im Naturrecht: A. Das Naturrecht in der frühen Neuzeit - B. Der Nießbrauch im früheren Naturrecht: Hugo Grotius - Samuel Pufendorf - Christian Thomasius - Christian Wolff - Gemeinsamkeiten und Unterschiede - C. Der Nießbrauch bei Thibaut: Einleitung - Die Systematik des Nießbrauchsrechts - Thibauts Einfluß auf das Nießbrauchsrecht - D. Der Nießbrauch im preußischen Allgemeinen Landrecht: Grundlagen des ALR - Zur Systematik des ALR - Das Nießbrauchsrecht des ALR - E. Zusammenfassung - Schluß - Quellen- und Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis
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